Rn 3
Zustellungsveranlasser und -adressat (vgl § 166 Rn 3) müssen durch einen RA (oder eine ihm gleichgestellte Person, zB Abwickler) vertreten sein. Für das Erlöschen einer bestehenden Vollmacht gilt § 87, für die Überprüfung § 88. Eine unmittelbare Zustellung an die anderen in § 174 genannten Personen (s dort Rn 1) ist nicht möglich.
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