Rn 3

Die Zustellung ist in Abs 1 legal definiert (BGHZ 188, 128 Rz 29). Zum erforderlichen Zustellungswillen (Zustellungsabsicht) s.u. Rn 7. Zusteller ist, wer die Zustellung ausführt (§ 182 II Nr 8). Zustellungsveranlasser oder -betreiber ist, in wessen Auftrag zugestellt wird (vgl § 193 I 1; § 193 Rn 2). Zustellungsadressat ist die Person, an die die Zustellung erfolgen soll (§ 182 II Nr 1). Das ist die prozessfähige Person, der gesetzliche Vertreter der prozessunfähigen Person (§ 170 I 1), bei nicht natürlichen Personen deren Leiter (§ 170 II) oder im gerichtlichen Verfahren stets der ProzBev (§ 172). Ein Bevollmächtigter iSd § 171 ist dagegen nicht Zustellungsadressat (St/J/Roth § 171 Rz 1; s.a. Ddorf NJW 10, 3729 [OLG Düsseldorf 25.03.2010 - I-5 U 89/09]). Die Person, der das Schriftstück tatsächlich übergeben wird, ist der Zustellungsempfänger (§ 182 II Nr 2). Dies ist der Zustellungsadressat, der Vertreter gem § 171 und in den Fällen des § 178 die Ersatzperson.

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