Rn 2

Der GV erteilt den Auftrag auf dem Vordruck gem § 168 I 3 und übergibt gem § 176 I das Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag (Formular gem § 190) mit einem vorbereiteten Vordruck der Zustellungsurkunde an die Post. Auf dem zuzustellenden Schriftstück vermerkt der GV (mit Unterschrift) den Zustellungsveranlasser (§ 191 Rn 4). Das Übergabezeugnis gem Abs 1 S 2 dient dem Nachweis und ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustellung. Wird es auf einem Übergabebogen angebracht, ist dieser mit der Urschrift des Schriftstücks körperlich fest zu verbinden. Es ist die tatsächlich verwendete Anschrift anzugeben. Der GV muss das Zeugnis unterschreiben.

 

Rn 3

Die Post führt die Zustellung nach den §§ 177–181 aus. Die von dem Postbediensteten (Zusteller, s § 182 II Nr 8) ausgefüllte Zustellungsurkunde ist unverzüglich (§ 121 I 1 BGB) an den GV zurückzuleiten, der sie dann seinerseits an den Zustellungsveranlasser übermittelt (§ 193 III). Der GV überwacht die Ausführung der Zustellung durch die Post.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge