Rn 2

Eine Anordnung nach § 184 kann nur bei einer Zustellung nach § 183 innerhalb eines anhängigen Verfahrens getroffen werden. Im Rahmen einer Inlandszustellung, zB auf einem Messestand als Geschäftsraum iSd § 178 I Nr 2, kann keine Anordnung nach § 184 ergehen (BGH NJW-RR 08, 1082 [BGH 05.05.2008 - X ZB 36/07]). Ist ein ProzBev bestellt, ist § 172 vorrangig. Die Anordnung sowie der Hinweis gem Abs 2 S 3 sind gemeinsam mit dem Schriftstück zuzustellen. Eine Begründung ist nicht erforderlich (BGHZ 193, 353 Rz 27 = NJW 12, 2588). Der Hinweis auf die Folgen (s Rn 4) einer unterlassenen Benennung innerhalb der Frist ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Anordnung (BSG NJOZ 13, 1342 Rz 12). Anordnung und Hinweis müssen ggf in eine für den Adressaten verständliche Sprache übersetzt sein (str). Zuständig ist der Vorsitzende des Prozessgerichts (vgl § 168 Rn 2; BGHZ 193, 353 Rz 18 ff; Köln MDR 11, 1068 f; MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 9; Zö/Schulzky Rz 4; aA Frankf NJW-RR 10, 285 [OLG Zweibrücken 30.10.2008 - 4 U 41/08]). Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts und ist als solche unanfechtbar (BGH GRUR 14, 705 [BGH 06.11.2013 - I ZB 48/13] Rz 3 ff, 9). Die Anordnung sollte wegen der für den Adressaten damit verbundenen Erschwernisse nur dann erfolgen, wenn hierfür ein praktisches Bedürfnis besteht, etwa weil sich bisherige Zustellungen als schwierig durchführbar erwiesen haben. Insbesondere im Fall des § 183 II 2 Alt 1 (Einschreiben mit Rückschein) ist Zurückhaltung geboten. Sind Zustellungen auf diesem Weg bisher in einem zumutbaren Zeitraum ausgeführt worden, ist für eine Anordnung nach § 184 kein Raum. Die Frist (Abs 1 S 1) muss angemessen sein und sollte daher idR 2 bis 3 Wochen nicht unterschreiten.

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