Rn 1

§ 183 ist zuletzt zum 12.11.22 neu gefasst. Die Vorschrift gilt für alle Zustellungen, die außerhalb des deutschen Staatsgebiets durchzuführen sind. Sie soll Zustellungen im internationalen Rechtsverkehr erleichtern und beschleunigen. Unverändert gelten der Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen (Abs 2 S 1; Abs 3). Wird an einen Adressaten gem § 177 zugestellt, der sich nur vorübergehend im Inland aufhält, gelten die allg Vorschriften, so dass insb eine Übersetzung des Schriftstücks nicht erforderlich ist (str, vgl Zö/Geimer Rz 25). Ob eine Zustellung im Ausland zu erfolgen hat oder ob im Inland zugestellt werden kann, bestimmt sich nach deutschem Recht (BGH MDR 11, 121 Rz 8; NJW-RR 13, 435 [BGH 15.01.2013 - VI ZR 241/12] Rz 13; s.a. BAG RIW 15, 756 Rz 52).

Innerhalb der EU gelten §§ 1067 Abs 1, 1069 Abs 1, 1070 und 1071 vorrangig, nachrangig gelten für die Zustellung im Ausland die Abs 2 bis 6.

§ 183 gilt auch für Parteizustellungen; ein GV darf allerdings nicht nach Abs 2 durch Einschreiben mit Rückschein zustellen (Zö/Geimer Rz 1e mN; str). Vereinbarungen der Parteien über die Zustellung im Ausland sind unzulässig (str; aA Zö/Geimer Rz 27f). Die Ausführung der Zustellung ist Aufgabe der Justizverwaltung, deren Entscheidung gem § 9 ZRHO als Justizverwaltungsakt nach § 23 EGGVG anfechtbar ist. Die Ausführung ist Bestandteil der auswärtigen Angelegenheiten nach Art 32 I GG, nicht der Rechtspflege.

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