Rn 4

Familienangehörige sind nicht nur der Ehegatte und Kinder, sondern auch Pflegekinder oder in die Familie aufgenommene nahe Verwandte, ggf auch der nichteheliche Lebensgefährte (BTDrs 14/4554, 20; BGHZ 111, 1, 3 ff = NJW 90, 1666). Eine Hausgemeinschaft ist nicht erforderlich (für diesen Fall s Rn 7).

 

Rn 5

Erwachsensein setzt nicht Volljährigkeit voraus; ausreichend ist, dass der Empfänger nach Alter und geistiger Entwicklung den Zweck und seine Verpflichtung zur Weitergabe des Dokuments an den Adressaten zu erkennen vermag. Dazu muss er idR mindestens 14 Jahre alt sein (vgl BSG MDR 77, 82 [BSG 24.08.1976 - 8 RU 130/75]; LG Köln MDR 99, 889; s.a. LG Konstanz NJW-RR 99, 1508 [LG Konstanz 15.09.1998 - 3 O 305/98]). Ein Minderjähriger kann daher in eigener Sache als Ersatzperson eine Zustellung an seinen gesetzlichen Vertreter (s § 170 I) entgegennehmen.

 

Rn 6

Als in der Familie beschäftigte Person kommt auch eine nur stundenweise, aber dauernd und regelmäßig beschäftigte Reinigungskraft in Betracht (Nürnbg NJW-RR 98, 495 [OLG Nürnberg 07.05.1997 - 9 W 897/97] zu § 181 aF). Sie kann auch dann ›in der Familie‹ beschäftigt sein, wenn der Zustellungsadressat alleine lebt (Zö/Schultzky Rz 11 mwN; ThoPu/Hüßtege Rz 12). Ein Beschäftigungsverhältnis gerade mit dem Adressaten ist nicht erforderlich; auch ein Gefälligkeitsverhältnis kann genügen (Hamm MDR 82, 516 zu § 181 aF). Die Person muss in dem dargestellten Sinne (Rn 5) erwachsen sein.

 

Rn 7

Erwachsene (s Rn 5) ständige Mitbewohner sind nicht mit dem Adressaten verheiratete Partner oder Mitglieder einer Wohngemeinschaft. Eine gemeinsame Haushaltsführung ist nicht erforderlich, das Bewohnen einer anderen Wohnung im gleichen Haus genügt aber nicht.

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