Rn 1

§ 175 ist neu gefasst mWv 1.1.22 durch G vom 5.10.21 (Gesetz zum elektronischen Ausbau des Rechtsverkehrs mit den Gerichten).

 

Rn 2

Abs 1 übernimmt die Regelung des bisherigen § 174 I, wonach ein Schriftstück an die in § 173 II 2 genannten Verfahrensbeteiligten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden kann. Abs 2 übernimmt die Regelung des bisherigen § 174 II 1. Danach kann eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis ›Zustellung gegen Empfangsbekenntnis‹ eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat. Abs 3 greift den bisherigen § 174 IV 1 auf. Die Zustellung nach Abs 1 oder 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen. Abs 4 übernimmt die Regelung des bisherigen § 174 IV 2, wonach das Empfangsbekenntnis schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht zurückgesandt werden muss (BTDrs 19/28399).

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