Rn 9

Absatz 4 Satz 4 regelt in Abweichung von der bisherigen Rechtslage den Nachweis der Zustellung an andere als die in Absatz 2 genannten Verfahrensbeteiligten. Anders als bei den in Absatz 2 Genannten, die kraft Amtes ein besonders Maß an Vertrauenswürdigkeit genießen, soll der Nachweis der Zustellung hier nicht von einem willentlichen Akt wie der Rücksendung eines Empfangsbekenntnisses abhängig gemacht werden. Zugleich sollen die Vorteile der Nutzung elektronischer Übermittlungswege ausgeschöpft werden, indem die ohnehin eingehende automatische Eingangsbestätigung zum Nachweis des Zugangs genutzt werden soll. Nutzen die Gerichte oder Staatsanwaltschaften die sicheren Übermittlungswege als Rückkanal, um elektronische Dokumente zu übermitteln, wird im Zeitpunkt der Speicherung des Dokuments auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Empfängers eine automatische Eingangsbestätigung an das Gericht oder den jeweiligen Absender erteilt. Diese gibt präzise an, wann das elektronische Dokument an das besondere Postfach übermittelt und dort gespeichert, also empfangen wurde. Um etwaigen Verzögerungen bei der Kenntnisnahme durch den Empfänger Rechnung zu tragen, wird zudem eine Zugangsfiktion geschaffen. Mit einer großzügigen Fiktion von drei Tagen wird zugleich ein Anreiz geschaffen, die elektronische Übermittlung zu wählen, weil anders als die Postzustellung, bei der regelmäßig die (Ersatz-) Zustellung bereits mit Einwurf in den Briefkasten als bewirkt gilt, bei der elektronischen Zustellung drei Tage mehr Zeit bleibt, um vom Inhalt des Dokuments Kenntnis zu erlangen. Der Nachweis eines fehlenden oder späteren Zugangs bleibt möglich (BTDrucks 19/28399, 34 ff).

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