Rn 3

Eine Richterin oder ein Richter, die als Privatperson oder in dienstlicher Eigenschaft als Zeugin oder Zeuge mit dem Gericht kommunizieren, sollen nicht verpflichtet werden, einen sicheren Übermittlungsweg zu eröffnen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamten wie beispielsweise Bedienstete der Polizeibehörden.

 

Rn 4

Erfasst werden sollen demgegenüber neben den namentlich bezeichneten Personengruppen, Vereinigungen und Organisationen insbesondere (nicht abschließend): – Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 I 1 Nr 2 auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes, – Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach §§ 28h und 28p SGB IV, Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr 11 des Steuerberatungsgesetzes – selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, – berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, – Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, – juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft oder sonstigen selbstständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder Arbeitsgebern stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet, – Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, – Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, – Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des RLG) (BTDrucks 19/28399, 34 ff).

 

Rn 5

Für eine Zustellung im prozessualen Sinn muss der jeweilige Empfänger eindeutig identifiziert werden können. Dafür genügt es, dass dieser eindeutig als Inhaber eines besonderen Postfachs identifiziert werden kann. Es liegt somit im Interesse der in Absatz 2 aufgeführten Verfahrensbeteiligten, ein eindeutig zuordenbares Postfach vorzuhalten, um am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen zu können. Das beA, das beN und das beBPo erfüllen diese Voraussetzungen bereits. Absatz 3 Satz 2 fasst die geltenden Regelungen in § 174 IV 4 und 5 zusammen. Damit wird die Regelung zum elektronischen Empfangsbekenntnis in der Form eines strukturierten Datensatzes beibehalten. Dieser kann durch einfaches Klicken bestätigt werden und als zurücklaufender Datensatz sofort dem zugestellten Dokument zugeordnet und dokumentiert werden.

 

Rn 6

Nimmt der Inhaber des besonderen elektronischen Postfachs den Versand nicht selbst vor, muss er nach § 130a Abs 3 eine zusätzliche qualifizierte elektronische Signatur an dem Strukturdatensatz anbringen. Nur der Versand über den konkret dem Empfänger persönlich zugeordneten sicheren Übermittlungsweg erfüllt die Vorgabe des § 130a Abs 3, 4 Nr 2 (BTDrs 19/28399, 34 ff). Abs 3 S 3 regelt die Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses als elektronisches Dokument für den Fall, dass vom Gericht aufgrund technischer Probleme ausnahmsweise kein strukturierter Datensatz übermittelt werden kann.

 

Rn 7

Die Übermittlung und Zustellung elektronischer Dokumente an ›andere‹ nicht professionelle Verfahrensbeteiligte ist umfassend in Absatz 4 geregelt. Der neue Absatz 4 Satz 1 übernimmt den geltenden § 174 III 2. Danach können Dokumente auch anderen Verfahrensbeteiligten elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg übersandt werden, wenn sie der elektronischen Übermittlung in diesem Verfahren zugestimmt haben. Das Zustimmungserfordernis dient ihrem Schutz wegen der an Übermittlungs- und Zustellungsvorgänge geknüpften Rechtsfolgen. Die Zustimmung soll sicherstellen, dass den beteiligten natürlichen Personen die Folgen der elektronischen Übermittlung und Zustellung und die in diesem Zusammenhang einhergehenden Sorgfaltspflichten im eigenen Interesse der Beteiligten hinreichend deutlich vor Augen geführt werden. Anders als bei der Kontrolle des Briefkastens...

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