Rn 2

Absatz 1 regelt, auf welchem Weg elektronische Dokumente elektronisch zugestellt werden können. In elektronischer Form können sie nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden. Das schließt nach der Gesetzesbegründung nicht aus, dass elektronische Dokumente ausgedruckt und in Schriftform gem § 175 oder § 176 zugestellt werden können. Mit dem neuen Abs 2 wird die Regelung des bisherigen § 174 Abs 3 Satz 4 sowie die Aufzählung der Personengruppen aus § 174 Abs 1 übernommen. An die benannten Personen, Vereinigungen und Organisationen kann ein elektronisches Dokument gegen elektronisches Empfangsbekenntnis auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden. Wie bisher verbleibt es bei der Verpflichtung dieses Beteiligtenkreises, einen sicheren Übermittlungsweg zu eröffnen. Die sogenannte passive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs soll auch nach der bisherigen Regelung ausschließlich die in professioneller Eigenschaft am Verfahren Beteiligten in den elektronischen Rechtsverkehr einbeziehen (vgl BTDrucks 17/12634, S. 28). Neben der erhöhten Zuverlässigkeit, auf die bislang als Kriterium für die Zustellungsart ›gegen Empfangsbekenntnis‹ abgestellt wurde, soll daher klarstellend nun ausdrücklich auf die Eigenschaft als in professioneller Hinsicht am Zivilprozess beteiligte Person, Vereinigung oder Organisation abgestellt werden. Die Regelung zielt darauf ab, Personen, Vereinigungen und Organisationen, die aufgrund und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig mit dem Gericht kommunizieren, in den elektronischen Rechtsverkehr einzubinden (BT-Drucks 19/28399, 34 ff).

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