Rn 2

§ 171 ist auf alle Formen rechtsgeschäftlicher Vertretung anwendbar, so auf die Prokura (§ 49 HGB) und die Postempfangsvollmacht (Zö/Schultzky Rz 2 mwN; krit hierzu Coenen DGVZ 02, 183; Nürnbg NJW-RR 98, 495, 496 [OLG Nürnberg 07.05.1997 - 9 W 897/97]). Maßgeblich sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts (BGH NJW-RR 17, 58 Rz 7). Die Vollmacht muss das Recht zur Entgegennahme von Postsendungen umfassen. Sie kann ggü dem Zustellungsveranlasser erteilt werden (§ 167 BGB). Eine Anzeige ggü dem Gericht ist nicht erforderlich. Ausreichend ist es, wenn die schriftliche Vollmacht der die Zustellung ausführenden Person vorgelegt wird (s Rn 4). Ist der Bevollmächtigte als Gegner an dem Verfahren beteiligt, kann an ihn nicht zugestellt werden (entspr § 178 II). Bei mehreren Vertretern ist § 170 III entsprechend anzuwenden (St/J/Roth Rz 1; ThoPu/Hüßtege Rz 4).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge