Rn 4

Gemäß S 2 muss der Vertreter die Vollmachtsurkunde dem Zusteller vorlegen. Ansonsten darf die Zustellung nicht ausgeführt werden. Der Zusteller muss die Identität des Vertreters und die Vorlage der Vollmachtsurkunde feststellen. Die Vorlage wird gem § 182 II Nr 3 beurkundet. Die Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde macht die Zustellung allerdings nicht unwirksam, wenn die Urkunde tatsächlich existiert (s BGH Beschl v 20.10.11 – V ZB 131/11 Rz 8; NJW-RR 17, 58 Rz 7). Weigert sich der Bevollmächtigte, das zuzustellende Schriftstück anzunehmen, kann nicht (auch nicht gem § 179) zugestellt werden (Zö/Schultzky Rz 5).

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