Rn 6

Abs 3 bis 5 sind durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.13 (BGBl I 3786) mit Wirkung vom 1.7.14 eingefügt worden. Abs 4 und 5 sind geändert worden durch Gesetz vom 12.5.17 (BGBl I 1121) und das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.17 (BGBl I 2208) mit Wirkung vom 18.5.17 (Abs 4 S 1) bzw 1.1.18 (Abs 4 und 5) und zuletzt durch das Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 12.12.19 (BGBl I 2633) mit Geltung ab dem 1.1.20 (Abs 4 S 1). Abs 3 ermöglicht die maschinelle Beglaubigung einer in Papierform vorliegenden Abschrift (›kann‹; s dazu BTDrs 17/13948, 34). Diese bedarf keiner Unterschrift, erfordert aber das Gerichtssiegel (vgl auch § 703b I). Dies gilt auch für die Zustellung der Abschrift per Telekopie (§ 174 II), nicht aber für Ausfertigungen (BGH NJW 17, 1951 [BGH 14.12.2016 - V ZB 88/16] Rz 24). Abs 4 behandelt die Zustellung eines in Papierform vorliegenden Originals in beglaubigter elektronischer Abschrift (mit qualifizierter elektronischer Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle) oder neuerdings auch eines elektronischen Dokuments und erstreckt diese Möglichkeit über Urteile, Beschlüsse und Verfügungen (§ 317 I 1, II 1, § 329 I 2) hinaus auf sämtliche zuzustellenden Schriftstücke (BTDrs aaO). Die Änderung ermöglicht damit auch eine elektronische Zustellung von Auszügen von elektronischen Dokumenten. Dies kann zB der Fall sein, wenn Schreiben an das Gericht nur tw dem Gegner weiterzuleiten sind, wie bei PKH-Anträgen. Das elektronisch zuzustellende Dokument muss in diesen Fällen mit einer qeS des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle versehen werden, wie sie Abs 4 bereits für elektronisch zuzustellende Schriftstücke vorsieht (BTDrs 19/15167, 30). Abs 5 gestattet (›kann‹) die Zustellung elektronischer Dokumente (§§ 130a, 130b) ohne Beglaubigung, sofern ihre Authentizität und Integrität sichergestellt ist.

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