Rn 2

§§ 166190 regeln den gesetzlichen Regelfall der Zustellung vAw (s Abs 2). Diese Vorschriften gelten auch für die Zustellung auf Betreiben einer Partei, soweit in den §§ 191–195 nicht etwas anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Ist eine Zustellung vAw vorgesehen, so ist eine Zustellung im Parteibetrieb unheilbar unwirksam (BGH MDR 10, 885; BGHZ 188, 128 Rz 41 = NJW 11, 1965, 1968), mit Ausnahme des Falls einer Zustellung nach § 195 I 2 (Zö/Schultzky § 166 Rz 7). Ebenso unheilbar unwirksam ist die Amtszustellung bei gebotener Parteizustellung (Ddorf MDR 10, 652, 653 [OLG Düsseldorf 10.02.2010 - I-15 U 276/09]; Zö/Schultzky aaO). Welche Dokumente zuzustellen sind, ist in §§ 166 ff nicht geregelt; dies bestimmt sich nach den Vorschriften des Verfahrensrechts. Der Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften macht die Zustellung unwirksam (zum früheren Recht s RGZ 124, 22, 24; BGHZ 8, 314, 316; 30, 299, 303 = NJW 59, 1871). Zustellungsmängel können allerdings nach § 189 und nach § 295 geheilt werden (umfassend zur Heilung s § 189 Rn 1 ff). Hinsichtlich der Besonderheiten für die Zustellung zum Zweck der Zwangsvollstreckung s die Kommentierung zu § 750. Für Zustellungen innerhalb der EU gelten die §§ 1067, 1068, 1069, 1070, 1071.

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