Gesetzestext

 

An Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke nur nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1784 elektronisch zugestellt werden.

 

Rn 1

Mit der Neuregelung wird die elektronische Zustellung gem Art 19 EuZVO umgesetzt. Diese lässt in Art 19 I EuZVO zwei Zustellwege zu (s Art 19 EuZVO Rn 1), eröffnet den Mitgliedsstaaten in Art 19 II EuZVO aber die Möglichkeit, Zustellungen nach Art 19 I lit b an besondere Voraussetzungen zu knüpfen. Da eine elektronische Zustellung gem § 173 I nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zulässig ist, hat der Gesetzgeber elektronische Zustellungen in Deutschland nur gem Art 19 I lit a EuZVO zugelassen. Dieser vollständige Ausschluss dürfte von der Ermächtigung in Art 19 II EuZVO nicht gedeckt sein (s Art 19 EuZVO Rn 2, ausf Fabig/Windau NJW 22, 1977 Rz 7).

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