Rn 3

Formale Mängel der Protokollierung (§§ 162, 163, 130b) hindern die Beweiswirkung. Bei offensichtlicher Lückenhaftigkeit greift die Beweiskraft – soweit die Lücke reicht – nicht durch (BGHZ 26, 340, 343; Zö/Schultzky Rz 6). Auch bei widersprüchlichem Protokollinhalt ist der Beweis ohne Einschränkung mit allen zulässigen Beweismitteln nach § 286 zu führen. Das Verkündungsprotokoll besitzt keine Beweiskraft, wenn es nicht innerhalb der Fünfmonatsfrist des § 517 erstellt wurde (weitergehend s § 160 Rn 21). Der Fälschungseinwand (S 2) setzt den Nachweis einer vorsätzlichen Fälschung voraus und kann mit allen Beweismitteln geführt werden. An die Darlegungslast bei behaupteter Protokollfälschung sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Sie ist bereits erfüllt, wenn Indizien für den objektiven Tatbestand und Schlussfolgerungen für die subjektiven Anforderungen vorgetragen werden (BGH FamRZ 10, 1326; MDR 08, 706). Bloße Zweifel an der Echtheit des Protokolls genügen zum Entkräften der Beweiskraft nicht. Der Ausgang eines evtl Strafverfahrens ist hierzu nicht abzuwarten.

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