Gesetzestext

 

In den Fällen der §§ 152, 153 kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird.

A. Verzögerung.

 

Rn 1

In den Fällen der auf Antrag angeordneten Aussetzung nach §§ 152, 153 kann die Aussetzung aufgehoben werden, wenn der Rechtsstreit, der Anlass für die Aussetzung ist, vorwerfbar verzögert wird. Eine lediglich objektive Verzögerung genügt nicht: Da das Gericht unter den in §§ 152, 153 genannten Voraussetzungen dem Antrag auf Aussetzung auch dann zwingend stattgeben muss, wenn die zeitnahe Erledigung des Rechtsstreits aus objektiven Gründen fraglich ist, erschiene es widersprüchlich, diese Aspekte im Verfahren nach § 155 auf Antrag des Prozessgegners zu berücksichtigen (Zö/Greger Rz 1; MüKoZPO/Fritsche Rz 1; aA St/J/Roth Rz 2, der auch in Fällen einer objektiven Verzögerung eine Aufhebung für zulässig erachtet).

B. Verfahren.

 

Rn 2

Die Aufhebung der Aussetzung erfolgt durch Beschl, der im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht. Allerdings ist ein Antrag erforderlich. Hat das Gericht die Aussetzung in den Verfahren der §§ 152, 153 mangels dortiger Antragstellung vAw nach § 148 vorgenommen, kann diese Aussetzung nach § 150 aufgehoben werden. Weist das Gericht den Antrag auf Aufhebung der Aussetzung zurück, so unterliegt diese Entscheidung gem § 567 I Nr 2 der sofortigen Beschwerde. Die Anordnung der Aufhebung kann gem § 252 mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge