Gesetzestext

 

1Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen. 2Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.

A. Vorgreifliche Ehe- und Kindschaftsverfahren.

 

Rn 1

Die Aussetzung nach § 152154 vermeidet die Inzidentprüfung von Rechtsverhältnissen in Ehe- und Kindschaftssachen, deren rechtsgestaltende Entscheidung den Familiengerichten vorbehalten ist. Eine Aussetzung ist zu erwägen, wenn die statusrechtlichen Fragen nach den zu § 148 entwickelten Kriterien ›vorgreiflich‹ für die Entscheidung des Rechtsstreits sind. Da die Aufhebung der Ehe erst mit Rechtskraft des Aufhebungsurteils ohne Rückwirkung eintritt, liegen die Voraussetzungen der Vorgreiflichkeit im Regelfall nicht vor (Ausnahme: § 1318 V BGB; zur fehlenden praktischen Relevanz: St/J/Roth Rz 3). Eine analoge Anwendung kommt in Betracht, wenn die Entscheidung in einem laufenden Ehescheidungsverfahren für den Rechtsstreit vorgreiflich ist (MüKoZPO/Fritsche Rz 6).

B. Voraussetzungen und Verfahren.

 

Rn 2

Für eine Aussetzung nach § 152 muss das Eheaufhebungsverfahren anhängig sein. Hierbei hängt die Vorgreiflichkeit der Entscheidung nicht davon ab, ob die Ehe, deren Aufhebung betrieben wird, zwischen den Parteien des Rechtsstreits eingegangen wurde (Zö/Greger Rz 2). Die Entscheidung kann nach § 128 IV – nach Gewährung rechtlichen Gehörs – ohne mündliche Verhandlung durch Beschl ergehen (St/J/Roth Rz 7; aA Wieczorek/Schütze/Smid Rz 7). Bei Antragstellung ist die Aussetzung zwingend. Fehlt der nach § 152 erforderliche Antrag, ist zur Vermeidung der Inzidentprüfung eine nach § 148 vAw anzuordnende Aussetzung in Betracht zu ziehen (MüKoZPO/Fritsche Rz 2). Gegen die Anordnung der Aussetzung findet nach § 252 die Beschwerde statt. Der Rechtsstreit ist von den Parteien nach § 250 aufzunehmen, wenn das Verfahren über die Aufhebung, sei es durch rechtskräftige Entscheidung, sei es durch Antragsrücknahme oder den Tod eines Ehegatten (§ 131 FamFG), eine Erledigung gefunden hat.

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