Rn 1

Exterritoriale Deutsche (zum Begriff Rn 2) und die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes haben grds keinen inländischen Wohnsitz, weshalb § 13 nicht zur Anwendung gelangt (§ 13 Rn 15). Um auch ggü diesen Personen die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit zu gewährleisten und die Rechtsverfolgung zu erleichtern, hat der Gesetzgeber mit § 15 speziell für diesen Personenkreis einen allg Gerichtsstand im Inland geschaffen (Köln NZI 01, 380, 381 [OLG Köln 23.04.2001 - 2 W 82/01]; ThoPu/Hüßtege Rz 2a; Zö/Schultzky Rz 2). Nach § 15 ist der letzte inländische Wohnsitz heranzuziehen; bei Fehlen eines solchen liegt der allg Gerichtsstand im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Schöneberg. Dadurch ändert sich die sachliche Zuständigkeit des LG Berlin nicht (Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 4; Musielak/Voit/Heinrich Rz 5).

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