Rn 4

Das Zivilgericht ist an die Tatsachenfeststellung des Strafgerichts nicht gebunden (KGR 06, 329; Saarbr OLGR 03, 80). Auch nach der Aussetzung muss sich das Zivilgericht am Maßstab der §§ 286, 287 seine eigene Überzeugung bilden. Eine Aussetzung erscheint daher im Regelfall nicht sachgerecht, wenn die im Zivil- und Strafverfahren relevanten Beweisfragen durch Zeugenbeweis aufzuklären sind: Bereits aufgrund der oft unzureichenden Protokollierung von Zeugenaussagen im Strafverfahren – gem § 273 II StPO enthält das Protokoll im Regelfall nur die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen – wird eine Wiederholung des Zeugenbeweises kaum zu vermeiden sein. Nicht selten nehmen Parteien eine vermeintliche Falschaussage im Zivilverfahren zum Anlass, parallel zu dem noch nicht abgeschlossenen Zivilverfahren Strafanzeige wegen eines Aussagedelikts zu stellen. Auch hier wird das Zivilgericht einem Aussetzungsantrag im Regelfall nicht stattgeben, sondern sich seine eigene Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Zeugen bilden: Jedenfalls in den Fällen, in denen das Gericht die Glaubwürdigkeit von Zeugen oder Parteien beurteilen muss, lässt sich die Aussetzung nicht damit begründen, dass das Strafurteil für die Zulässigkeit einer Restitutionsklage gem § 580 Nr 1 und 3, § 581 I Tatbestandswirkung besitzt (aA Wieczorek/Schütze/Smid Rz 8; Musielak/Voit/Stadler Rz 3).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge