Rn 26

Der Beschl über die Aussetzung des Verfahrens ist mit der sofortigen Beschwerde angreifbar (§ 252). Wurde der Antrag auf Aussetzung erst in der die Instanz beendenden Entscheidung abgelehnt, kann dies nur iRd gegen die Entscheidung eröffneten Rechtsmittels angegriffen werden (umstr für das Rechtsmittel der Revision: abl BGH LM Nr 1 zu § 252 ZPO; aA BAG NJW 68, 1493 [BAG 16.02.1968 - 3 AZR 20/67]). Die Rechtskontrolle kann die sachlichen Voraussetzungen einer Aussetzung, insb die Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses, in vollem Umfang überprüfen. Im Rahmen des dem Gericht eröffneten Ermessens beschränkt sich die Rechtskontrolle auf die Prüfung, ob Ermessensfehler unterlaufen sind. Hierbei darf das Rechtsmittelgericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Erstgerichts setzen (Nürnbg MDR 15, 1203 [OLG Nürnberg 15.07.2015 - 12 W 1374/15]), weshalb bei ermessensfehlerhafter Aussetzung idR eine erneute Sachprüfung durch das Ausgangsgericht erfolgen muss (LAG Hessen BB 20, 2235). Ist Entscheidungsreife eingetreten, weil die Klage als ›derzeit unbegründet‹ abgewiesen werden kann, ist es ermessensfehlerhaft, die Aussetzung auf die Erwägung zu stützen, dass ein Zuwarten auf den Ausgang eines anderen Verfahrens einen Folgeprozess vermeiden könne, sofern es dem Kläger gelinge, die Hindernisse zu beheben, die einem derzeitigen Erfolg des Rechtsschutzbegehrens entgegenstehen (Braunschw Beschl v 28.2.22 – 4 W 13/22). Die mit einer Vorlage nach Art 100 GG oder Art 267 AEUV verbundene Aussetzung kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden; auch dann nicht, wenn im Wege einer sog isolierten Aussetzungsentscheidung mit Blick auf eine in einem anderen Verfahren bereits erfolgte Vorlage ausgesetzt wird (umstr aA Braunschw MDR 22, 1050 [OLG Braunschweig 02.03.2022 - 4 W 4/22]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge