Rn 2

Die zu verbindenden Prozesse müssen bei demselben Gericht, nicht zwingend bei demselben Spruchkörper anhängig sein (aA Zö/Greger Rz. 10). Dennoch ist die spruchkörperübergreifende Verbindung außerhalb des Bereichs der zwingend vorgeschriebenen Verbindung in der Gerichtspraxis regelmäßig nur dann anzutreffen, wenn alle Beteiligten (Parteien und Gericht) mit der Verfahrensweise einverstanden sind. Dieses Einverständnis trägt den verfassungsrechtlichen Bedenken, wonach eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Verbindung dem Gebot des gesetzlichen Richters (Art 101 I 2 GG) nicht genüge (St/J/Althammer Rz 15; aA für Verfassungskonformität: Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 8; Fischer MDR 96, 240), hinreichend Rechnung. Nach BAG NZA 16, 1352 [BAG 21.09.2016 - 10 AZN 67/16] muss selbst bei Einverständnis der Beteiligten eine Prozessverbindung unterbleiben, wenn der Geschäftsverteilungsplan keine expliziten Regelungen zur spruchkörperübergreifenden Prozessverbindung enthält. Dies erscheint zweifelhaft: Die Option zur Prozessverbindung ist – anders als die bloße Abgabe einer Sache wegen Sachzusammenhangs – gesetzlich vorgesehen. Ihre Ausübung steht nach dem Wortlaut der Vorschrift und der Systematik des Regelungszusammenhangs im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und ist der Dispositionsbefugnis der Präsidien entzogen. Will ein Einzelrichter ein Verfahren mit einer Kammersache verbinden, muss die zu verbindende Kammersache zunächst dem Einzelrichter übertragen werden (§ 348a I). Umgekehrt kann zu einer Kammersache eine Einzelrichtersache nur dann verbunden werden, wenn der Einzelrichter die Sache nach § 348 III, § 348a II auf die Kammer überträgt (St/J/Althammer Rz 2). Auch kann die Kammer für Handelssachen einen vor der Zivilkammer geführten Rechtsstreit nicht hinzuverbinden. Handelt es sich bei dem vor der Zivilkammer geführten Rechtsstreit um eine Handelssache, so kann – sofern der Beklagte den nach § 98 I GVG erforderlichen Verweisungsantrag stellt – nach der Verweisung eine Verbindung vor der Handelskammer erfolgen (zum umgekehrten Fall: nach § 97 I GVG kann auf Antrag des Beklagten von der Handelskammer an die Zivilkammer verwiesen werden).

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