Rn 6

Abs 1 sieht vor, dass eine Anordnung nur dann ergehen kann, wenn sich eine Partei auf die Urkunde bezogen hat. Ohne Bezugnahme ist eine Anordnung nach § 142 ebenso ausgeschlossen wie nach § 273 II Nr 5 und nach § 423. Der Wortlaut der Norm lässt es eindeutig genügen, dass irgendeine Partei auf das Papier Bezug genommen hat. Diese Bezugnahme muss freilich iRd Tatsachenvortrags einer Partei unter Begrenzung durch den Streitgegenstand erfolgen. Auf eine Bezugnahme auf Sachverhaltselemente, die außerhalb des eingeklagten Streitgegenstandes liegen, kann eine Anordnungspflicht nicht gestützt werden. Bezugnahme bedeutet, dass die Partei in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf eine Urkunde hinweist, deren Existenz sich aus ihrem Vortrag ergibt, deren unmittelbaren oder mittelbaren Besitz bei einer Partei oder einem Dritten sie mit guten Gründen annehmen darf und deren Inhalt für den Streitgegenstand relevant ist. Damit setzt die Bezugnahme eine genaue Substantiierung des Tatsachenvortrags bzgl der Urkunde voraus (s.u. Rn 7). Die Bezugnahme muss so deutlich und individuell sein, dass für die die Urkunde besitzende Partei die Identifizierung der vorzulegenden Urkunde oder Unterlage leicht möglich ist. Nicht ausreichend ist als Bezugnahme eine Spekulation, dass eine bestimmte Art von Urkunde oder Unterlage in einer bestimmten Situation üblicherweise erstellt würde, so dass sie auch im konkreten Fall existieren müsste (Musielak/Voit/Stadler § 142 Rz 4). Nicht von § 142 erfasst ist eine prozessuale Auskunftspflicht der Partei darüber, welche erheblichen Urkunden und Unterlagen in ihrem Besitz vorhanden sind. Im selbstständigen Beweisverfahren kommt die Anordnung der Urkundenvorlage nicht in Betracht.

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