Rn 7

Aus dem Begriff der Bezugnahme und der vom Normzweck zwingend veranlassten Begrenzung der Vorlage von Urkunden, die sich auf den Streitgegenstand beziehen, ist zugleich eine genaue Substantiierung des Tatsachenvortrags derjenigen Partei zu fordern, die nicht im Besitz der Urkunde ist (BGH NJW 17, 3304 [BGH 16.03.2017 - I ZR 205/15]). Basis dieser Voraussetzung ist die für die beweisbelastete Partei grds erforderliche Behauptungs- oder Darlegungslast und für die Gegenpartei die sich aus § 138 II ergebende Erklärungs- und Substantiierungslast. So wie iRd mündlichen Verhandlung das Gericht nach dem Kenntnisstand der Parteien eine möglichst exakte Substantiierung von Anspruchsbegründung und Einwendungen verlangen kann und muss, so kann das Verlangen auf Einsicht in eine Urkunde ebenfalls nur auf in gleicher Weise substantiiert vorgetragenen Tatsachenvortrag gestützt werden. Ausgeschlossen wäre es zB, dass ein Autofahrer, der mit seinem PKW einen Unfall erlitten hat, den Hersteller auf Schadensersatz verklagt und die Vorlage sämtlicher Testergebnisse, Kunden- und Händlerbeschwerden verlangt (Wagner JZ 07, 706, 713).

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