Rn 6

Unproblematisch ist demgegenüber das Verhältnis von § 141 zu den §§ 273, 278. § 273 II Nr 3 ist lediglich eine besondere Art der Anordnung der Parteianhörung gem § 141. Insofern stellt § 273 II Nr 3 nur eine unproblematische Verfahrensnorm dar. Demgegenüber ist die persönliche Anhörung der Parteien iRd obligatorischen Güteverhandlung nach § 278 II der Parteianhörung als solcher vorgelagert. Formal ist nämlich die obligatorische Güteverhandlung kein Teil der mündlichen Verhandlung, sondern sie geht der mündlichen Verhandlung voraus. Daher gilt im Rahmen dieser Parteianhörung § 141 nicht. So erklärt es sich, dass § 278 III die Norm des § 141 tw für entsprechend anwendbar erklärt. Auch hier ist freilich zu bedenken, dass die theoretisch klare Trennung von Güteverhandlung und streitiger mündlicher Verhandlung in der Praxis sehr leicht verwischen und ineinander übergehen kann. Dann würden auch das Gespräch mit den Parteien iRd Güteverhandlung und die Parteianhörung nach § 141 ineinander fließen. In der Praxis kann hier also die Gefahr bestehen, dass das Gericht durch allzu inquisitorische Tätigkeit bereits im Vorfeld der Güteverhandlung allzu intensiv auf einen Prozessvergleich hinarbeitet. Insgesamt muss das Gericht es also vermeiden, in diesem Stadium des Verfahrens durch Parteiaussagen den schriftsätzlichen Vortrag zu überprüfen und zu verändern.

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