Rn 5

Problematisch ist schließlich eine Parteianhörung nach § 141 dann, wenn die Partei bei anwaltlicher Vertretung durch die Fragen des Gerichts in die Situation gerät, dass sie sich in Widerspruch zum schriftsätzlichen Vorbringen des Anwalts bringt. Aus der Sicht des Gerichts ist dies sicherlich ein erwünschter Weg, um den Streitstoff zu klären. Aus der Sicht des Anwalts besteht hier freilich die Gefahr, dass der Rechtsanwalt übergangen wird und so seine Stellung im Prozess als unabhängiges Organ der Rechtspflege tangiert ist.

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