Rn 8

Abs 2 ist Ausfluss des im Zivilprozess geltenden Verhandlungsgrundsatzes (Beibringungsgrundsatz, s.o. Einl Rn 28) und der Prozessförderungspflicht und ergänzt Abs 1 sowie die allg Grundlagen der Darlegungslast (s.u. Rn 9). Sie dient der Klärung der Beweisbedürftigkeit der von der anderen Partei vorgetragenen Tatsachen. Abs 2 stellt keine prozessuale Pflicht, sondern lediglich eine Erklärungslast dar, bei deren Nichtbeachtung Abs 3 eingreift. Eine über Abs 2 hinausgehende allg Aufklärungspflicht gibt es im deutschen Recht nicht (s.u. Rn 20).

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