Rn 9

Zunächst hat jede Partei ihre allgemeine Darlegungslast zu beachten. Sie trägt für die tatsächlichen Behauptungen, für die sie die obj Beweislast hat, diese abstrakte Darlegungslast (s.u. § 286 Rn 86). Dieser genügt sie, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH MDR 22, 1110 und 1266 [BGH 27.04.2022 - XII ZR 37/21]; 20, 1528; 19, 119; NJW 13, 3180 [BGH 31.07.2013 - VII ZR 59/12]; NJW 09, 2137 [BGH 09.02.2009 - II ZR 77/08]). Dann ist der Sachvortrag schlüssig. Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptungen ist für den Umfang der Darlegungslast ohne Bedeutung (BGH MDR 15, 48 [BGH 11.11.2014 - VIII ZR 302/13]). Im Interesse der Wahrung von Art 103 I GG darf das Gericht keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen (BGH MDR 19, 119; ZIP 13, 221). Jede Partei hat sich sodann gem Abs 2 über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Damit ist als Grundvoraussetzung ein substantiiertes Vorbringen der anderen Partei notwendig, dh die behaupteten Tatsachen müssen ausreichen, um das geltend gemachte Recht zu begründen. Dabei reicht es aus, wenn der Anspruchsteller sich auf die wesentlichen Tatsachen beschränkt, die das entsprechende Recht begründen. So genügt es zB bei einer Klage auf Kaufpreiszahlung, den Vertragsschluss zu behaupten, oder bei einer Klage auf Herausgabe das Eigentum geltend zu machen (vgl MüKoZPO/Wagner Rz 18). Ein detailliertes Vorbringen (zB Erklärung über die Umstände des Vertragsschlusses) ist erst nach Bestreiten der anderen Partei notwendig; iE Schwaiger AnwBl 14, 554. Vom Grundsatz abweichend, betont der BGH im Arzthaftungsprozess, dass an die Substanziierung des klägerischen Vorbringens nur maßvolle Anforderungen zu stellen sind. Praktisch reicht es aus, wenn der Patient die Vermutung eines Behandlungsfehlers darlegt (BGH NJW-RR 19, 17 [BGH 28.08.2018 - VI ZR 509/17] Rz 33; BGH NJW 15, 1601 [BGH 24.02.2015 - VI ZR 106/13] Rz 19).

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