Rn 2

Während der eingereichte Schriftsatz im Original zu den Gerichtsakten genommen wird, veranlasst das Gericht die Zustellung der Abschriften an den Gegner (§§ 166 II, 270). Nach der Ordnungsvorschrift des Abs 1 S 1, die für alle Schriftsätze gilt, sollen die Parteien den Schriftsätzen, die sie bei Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Anzahl von Abschriften und deren Anlagen beifügen. Die Anzahl der anzufertigenden Abschriften richtet sich dabei nach der Anzahl der Gegner. Die Norm verpflichtet nicht dazu, neben der Abschrift an den Prozessbevollmächtigten eine weitere für die Partei selbst einzureichen, jedoch ist dies in der Praxis zweckmäßig und weitgehend üblich.

Werden Schriftsätze per Telefax übermittelt, müssen die Anlagen ebenfalls in dieser Weise gesendet oder unverzüglich nachgereicht werden (VGH Kassel NJW 91, 316 [VGH Hessen 06.06.1990 - 1 S 1598/90]; Musielak/Voit/Stadler § 133 Rz 1). Sofern die Einreichung von Schriftsätzen in elektronischer Form zulässig ist (§ 130a), trifft Abs 1 S 2 zum Zwecke der Vermeidung überflüssiger Abschriften und Kosten eine Sonderregelung. Danach bedarf es keiner Abschrift, wenn der bei Gericht elektronisch übersandte Schriftsatz auch dem Gegner in elektronischer Form (in Urschrift oder Abschrift) zugestellt wird (§ 174 III). Dadurch entfällt neben der Verpflichtung zur Zahlung von Auslagen nach GKG KV Nr 9000 Ziff 1 auch die Verpflichtung, die Auslagen für den Medientransfer nach GKG KV Nr 9000 Ziff 2 zu entrichten (BTDrs 15/4077, 31).

Bei förmlich zuzustellenden Schriftsätzen (s § 270) bedarf es der Beglaubigung der Abschriften, die auch durch die Geschäftsstelle vorgenommen werden kann (§ 169 II); iÜ ist dies jedoch nicht erforderlich. Die beglaubigte Abschrift eines bestimmenden Schriftsatzes (vgl § 129 Rn 4) ersetzt die Urschrift, wenn der Beglaubigungsvermerk handschriftlich vollzogen ist (BGH NJW 12, 1738 [BGH 26.03.2012 - II ZB 23/11]).

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