Rn 3

Die Frist gem Abs 1 ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm erst mit Zustellung an den Gegner eingehalten. In der Praxis empfiehlt sich zur Einhaltung der Frist insoweit der Eingang des Schriftsatzes bei Gericht mindestens 11 Tage vor dem Termin und im Falle einer Gegenerklärung (Abs 2 S 1) 7 Tage vor der mündlichen Verhandlung (St/J/Kern § 132 Rz 9).

Die Fristberechnung richtet sich nach § 222 und §§ 187, 188 BGB (ie Druckenbrodt NJW 13, 2390). Möglich ist aber eine Fristverlängerung durch richterliche Fristsetzung (§§ 273–277) oder durch Terminsverlegung (§ 227). Hingegen setzt eine Verkürzung der Frist nach § 226 voraus, dass dies nicht zu einer Verletzung rechtlichen Gehörs führt.

Eine verbreitete Unsitte stellt die Übergabe von Schriftsätzen im Termin oder so kurz vor dem Termin dar, bei der eine Übermittlung an den Gegner und/oder eine entsprechend des Normzweckes vorbereitende Kenntnisnahme für die mündliche Verhandlung nicht mehr realisierbar ist. Eine solche Vorgehensweise stellt eine Missachtung von Gericht und Prozessgegner dar. Derartige Schriftsätze sind keine vorbereitenden iSd §§ 130 ff und ihre Bezugnahme stellt sich als unangemessen iSd § 137 dar und dürfen daher ausgeschlossen werden. Der sachliche Inhalt solcher Schriftsätze kann insofern allenfalls mündlich eingeführt werden (Musielak/Voit/Stadler § 132 Rz 4; Zö/Greger § 132 Rz 3a).

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