Rn 14

Innerhalb laufender Fristen kann eine fehlende oder unwirksame Unterschrift jederzeit nachgeholt werden und dadurch Heilung des Fehlers erzeugen. Allerdings tritt nach der Rspr bei fristgebundenen Erklärungen keine Rückwirkung ein (BGHZ 75, 340, 349; BAG NJW 14, 247). Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lehnt die Rspr ab (BGH NJW 87, 957; großzügiger BGH NJW 13, 1966 [BGH 11.04.2013 - VII ZB 43/12]). Bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der Unterschrift hat das Gericht einen Hinweis zu geben (§ 139). Den Gedanken der Zweckerreichung einer Form, wenn sich aus dem Schriftstück selbst oder den Anlagen die Person des Erklärenden und sein Wille, die Erklärung abzugeben und Verantwortung für sie zu übernehmen, klar und deutlich ergibt, hat die Rspr nicht anerkannt (großzügiger nun BGH NJW-RR 13, 1395 [BGH 16.07.2013 - VIII ZB 62/12]). Insbesondere hat die Rspr es abgelehnt, Beweismaterial heranzuziehen, das zum Zeitpunkt des Ablaufs der jeweiligen prozessualen Handlungsfrist nicht vorgelegen hat (aA Vollkommer). Allerdings reicht es aus, wenn die erforderlichen Angaben vorhanden sind und sich aus einer gleichzeitig eingereichten, unterschriebenen beglaubigten Abschrift ergibt, dass an der Absicht, den Schriftsatz in der erklärten Form einlegen zu wollen, keine Zweifel bestehen (BGH MDR 09, 882). Ausreichend ist bei fehlender Unterschrift auch ein mit dem Schriftsatz fest verbundenes und unterschriebenes Anschreiben (BGH NJW 10, 3661 [BGH 20.07.2010 - KZR 9/09]; 86, 1760 [BGH 20.03.1986 - VII ZB 21/85]). Nicht in Betracht kommt eine Heilung durch rügelose Einlassung (§ 295 I), vgl BAG NJW 19, 698 [BAG 24.10.2018 - 10 AZR 278/17]; NJW 15, 3533 [BAG 25.02.2015 - 5 AZR 849/13].

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