Rn 13

Umstritten ist, ob bei einem Wechsel in der Besetzung des Gerichts eine Wiederholung früherer Anträge erforderlich ist (dafür BAG NJW 71, 1332 [BAG 16.12.1970 - 4 AZR 98/70]; dagegen Jena OLGR 04, 170; St/J/Kern Rz 45; MüKoZPO/Wagner Rz 12; Kirchner NJW 71, 2158). Nach Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung auf den Einzelrichter (§ 348a I) muss vor dem Einzelrichter eine mündliche Verhandlung stattfinden, auch wenn vor der Kammer bereits verhandelt wurde; unterbleibt diese, liegt ein Verstoß gegen Abs 1 vor (Köln NJW 77, 1159). Das Gleiche gilt, wenn die Kammer den Rechtstreit gem §§ 348 III, 348a III von dem Einzelrichter übernommen hat (St/J/Kern Rz 43). Wird die mündliche Verhandlung vor einem Richter geführt, der danach ausscheidet, während sein Nachfolger ohne erneute mündliche Verhandlung entscheidet, liegt neben einem Verstoß gegen Abs 1 auch eine Verletzung von Art 103 I GG vor (BVerfG NJW 19, 2919 [BVerfG 03.07.2019 - 1 BvR 2811/18]).

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