Rn 52

Gericht. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird, fällt gem KV-GKG 1812 bzw KV-FamGKG 1912 eine Gebühr von 66 EUR an. Das Gericht kann die Gebühr bei einem Teilerfolg ermäßigen oder von der Erhebung absehen. Für die Rechtsbeschwerde beträgt die Gebühr 198 EUR nach Nr 1823 KV-GKG.

Rechtsanwalt. Wert nach §§ 23 ff RVG der Wert der Hauptsache. Bei Rechtsmittel gegen angeordnete Ratenzahlung im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe nur das Kosteninteresse (BGH FamRZ 12, 1937). Da die Gerichtsgebühren wertunabhängig sind, wird der Wert der anwaltlichen Tätigkeit nur auf Antrag festgesetzt (§ 33 I RVG). 0,5 Verfahrensgebühr nach VV 3500 und 0,5-Terminsgebühr nach VV 3513. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrensgebühr 1,0 nach VV 3502.

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