Rn 24

Die Partei hat ein Beschwerderecht, wenn ihr Antrag auf Beiordnung eines Anwalts abgelehnt wird, auch wenn die Hauptsachentscheidung nicht anfechtbar ist (BGH FamRZ 11, 1138). Sie ist auch beschwerdebefugt, wenn ihr ein nicht beauftragter Rechtsanwalt beigeordnet wird (Celle NdsRpfl 95, 46). Bei Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes ist streitig, ob die Partei selbst oder nur der Anwalt beschwerdebefugt ist. Das ist folgerichtig die Konsequenz des Streites darüber, ob der Anwalt, der nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet worden ist, die Reisekosten und Abwesenheitsgelder von der Partei selbst verlangen kann oder nicht (s dazu § 122 Rn 13). Wenn das Gericht die Auffassung vertritt, der Anwalt sei nicht berechtigt, Reisekosten von der Partei zu verlangen, da der Umfang seiner Beiordnung durch die Bestimmungen des Beschlusses des Gerichtes bestimmt seien und darüber hinaus Gebühren von der Partei nicht verlangt werden könnten, so ist eine Beschwerdebefugnis der Partei ausgeschlossen, da sie nicht beschwert ist (Stuttg FamRZ 07, 1111). Dieser Auffassung kann allerdings nicht – jedenfalls nicht mehr – uneingeschränkt gefolgt werden. Aus der Tatsache, dass der Umfang der Gebührenansprüche sich nach den Bestimmungen des Bewilligungsbeschlusses richtet, wurde in der Rspr der Bundesgerichte gefolgert, dass damit klargestellt sei, dass Eingriffe in Gebührenansprüche der Anwälte zulässig seien (BAG NJW 05, 3083 [BAG 18.07.2005 - 3 AZB 65/03]). Daraus wurde nun abgeleitet, dass der Anwalt auch nicht berechtigt sei, Reisekosten und Abwesenheitsgelder von der Partei zu fordern. § 4 V RVG, der bestimmte, dass eine Verbindlichkeit durch eine Vereinbarung, nach welcher der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung fordern darf, nicht begründet wird, ist mit Wirkung vom 30.6.08 aufgehoben worden. Daraus folgt nun, dass ein gesetzliches Verbot zur Geltendmachung der Reisekosten gegen die Partei nicht besteht. Der unter Einschränkungen beigeordnete Rechtsanwalt ist jedenfalls aufgrund gesonderter Vereinbarung berechtigt, die Reisekosten insoweit von der Partei zu verlangen. Damit wird wiederum eine Beschwer der bedürftigen Partei begründet, weshalb sie beschwerdebefugt sein muss, wenn die Beiordnung nur unter einer Einschränkung erfolgt.

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