Rn 13

Es ist streitig, ob die angeordnete Einziehungssperre auch bewirkt, dass der Rechtsanwalt entstehende Reisekosten, die er aus der Staatskasse nicht verlangen kann, weil er nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet wurde, auch von der Partei nicht verlangen darf. Überwiegend wird vertreten, dass der Anwalt die Reisekosten nicht verlangen kann, wenn sie sich auf Ansprüche beziehen, die von der Beiordnung umfasst sind (Stuttg FamRZ 07, 1111; Frankf OLGR 02, 28, Zö/Schultzky Rz 11; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe § 45 Rz 75, § 11 Rz 119). Begründet wird dies damit, dass ein solches Verlangen standeswidrig sei. Nach anderer Auffassung kann der Anwalt die Reisekosten von der Partei verlangen (Nürnbg JurBüro 01, 481; Brandbg Rpfleger 00, 279). Dieser Auffassung ist zu folgen. Der Anwalt kann von der Partei Gebühren und Auslagen nur insoweit nicht verlangen, als seine Beiordnung reicht. Gebühren, die von der Beiordnung nicht umfasst werden, darf er nach allgemein anerkannten Grundsätzen gegen die Partei geltend machen. Eine Standeswidrigkeit kann nicht angenommen werden. § 16 BORA bestimmt lediglich, dass der Rechtsanwalt nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe Zahlungen des Mandanten oder dritter Personen nur annehmen darf, soweit diese freiwillig und in Kenntnis der Tatsache geleistet worden sind, dass der Mandant oder der Dritte zu einer solchen Leistung nicht verpflichtet ist. Da aber die Auslagen, die durch die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts entstanden sind, nicht von der PKH-Bewilligung umfasst sind, liegt insoweit auch keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe iSd § 16 BORA vor. Im Interesse des Mandanten ist es allerdings sicher geboten, auf die entstehenden Mehrkosten, die durch die PKH nicht gedeckt sind, hinzuweisen. Fotokopiekosten sind grds – mit Ausnahme der in VV 7000 geregelten Fälle – nicht erstattungsfähig (BGH JurBüro 03, 246).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge