Rn 30

Zum Fristbeginn s.o. Rn 10. Wenn sich die Zustellung nicht nachweisen lässt oder gegen zwingende Vorschriften des Zustellungsrechts verstoßen wurde, so gilt der Beschl mit dem Zugang als zugestellt (§ 189). Wenn der Beschl verkündet wurde und sich keine Zustellung angeschlossen hat, so gilt der Beschl mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung als zugestellt (§ 569 I 2). Die Frist von 5 Monaten gilt auch dann, wenn der Beschl weder verkündet noch zugestellt wurde. Dann beginnt die Frist mit dem Erlass der Entscheidung (Kobl NJW-RR 03, 1079 [OLG Koblenz 03.01.2003 - 3 W 775/02]). Durch die formlose Übersendung wird die Beschwerdefrist von einem Monat nicht in Gang gesetzt (Brandbg Rpfleger 04, 53 [OLG Brandenburg 06.08.2003 - 9 WF 138/03]).

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