Rn 10

Eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe wird mit ihrer Verkündung wirksam. Beschlüsse, die in der mündlichen Verhandlung ergehen, werden dem Antragsteller durch die Verkündung mitgeteilt. Beschlüsse, in denen dem Antragsteller PKH bewilligt wird und er nicht zu Zahlungen an die Staatskasse verpflichtet wird, sind dem Antragsteller formlos mitzuteilen. Einer Zustellung bedarf es wegen Abs 3 auch nicht an die Staatskasse. Diese ist nicht Beteiligte des Verfahrens und hat daher nur ein eingeschränktes Beschwerderecht. Beschlüsse, in denen PKH ganz oder tw verweigert oder der Antragsteller zu Zahlungen verpflichtet wird, sind an diesen zuzustellen, da die Beschwerdefrist in Gang gesetzt wird. Dem Gegner sind Entscheidungen über die PKH mitzuteilen, wenn dieser angehört worden ist. Diese Informationspflicht ergibt sich aus Art. 103 I GG (Zö/Schultzky Rz 6). Zustellungen während des laufenden Verfahrens sind gem § 172 an den für das Verfahren bestellten Prozessbevollmächtigten zu richten. Wenn der Prozessbevollmächtigte die Partei bereits im Prozesskostenhilfeverfahren vertreten hat, dann sind Zustellungen auch nach Abschluss des Hauptverfahrens an den Prozessbevollmächtigten zu richten (BGH FamRZ 11, 463). In Verfahren nach dem FamFG muss eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG beigefügt sein. Das Fehlen oder die Unrichtigkeit kann bei Ursächlichkeit ein Wiedereinsetzungsgrund sein (Dresd FamRZ 10, 1754), anders idR, wenn der Betroffene anwaltlich vertreten ist (BGH FamRZ 10, 1425).

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