Rn 29

Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt einen Monat (§ 127 II 3, III 3). Sie ist eine Notfrist.

a) Fristbeginn.

 

Rn 30

Zum Fristbeginn s.o. Rn 10. Wenn sich die Zustellung nicht nachweisen lässt oder gegen zwingende Vorschriften des Zustellungsrechts verstoßen wurde, so gilt der Beschl mit dem Zugang als zugestellt (§ 189). Wenn der Beschl verkündet wurde und sich keine Zustellung angeschlossen hat, so gilt der Beschl mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung als zugestellt (§ 569 I 2). Die Frist von 5 Monaten gilt auch dann, wenn der Beschl weder verkündet noch zugestellt wurde. Dann beginnt die Frist mit dem Erlass der Entscheidung (Kobl NJW-RR 03, 1079 [OLG Koblenz 03.01.2003 - 3 W 775/02]). Durch die formlose Übersendung wird die Beschwerdefrist von einem Monat nicht in Gang gesetzt (Brandbg Rpfleger 04, 53 [OLG Brandenburg 06.08.2003 - 9 WF 138/03]).

b) Frist für die Staatskasse.

 

Rn 31

An die Staatskasse wird der Beschl nicht zugestellt. Fristbeginn ist hier die Verkündung des Beschlusses. Erhält der Bezirksrevisor durch Anforderung der Akten Kenntnis vom Beschl, dann beginnt die Beschwerdefrist von einem Monat mit dem Eingang der Akten bei ihm. Außerdem muss er die Beschwerde vor Ablauf von drei Monaten ab Verkündung oder – bei nicht verkündeten Beschlüssen – ab Übergabe an die Geschäftsstelle einlegen (§ 127 III 4).

c) Wiedereinsetzung.

 

Rn 32

Der Beschwerdeführer kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, wenn er die Beschwerdefrist schuldlos versäumt hat.

d) Frist in Familiensachen.

 

Rn 33

Auch wenn die angefochtene PKH-Entscheidung eine isolierte FG-Familiensache betrifft, auf die nach Art. 111 FGG-RG noch das bis zum 31.8.09 geltende Verfahrensrecht anwendbar ist, so beträgt die Beschwerdefrist über die Verweisung des § 14 FGG einen Monat und nicht (§ 22 FGG) zwei Wochen (BGH NJW 06, 2122 [BGH 12.04.2006 - XII ZB 102/04]; Brandbg NJ 07, 178 [OLG Brandenburg 21.09.2006 - 11 Wx 11/06]). Im FamFG ist diese Frage geklärt, da in § 76 Abs 2 FamFG – nicht anders als in § 113 Abs 1 FamFG – auf § 127 II–IV verwiesen wird.

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