Rn 35

Im Beschwerdeverfahren ist eine Abänderung zulasten der beschwerdeführenden Partei nicht zulässig (BGHZ 159, 122; BGH MDR 08, 1181). Die reformatio in peius schützt den Beschwerdeführer davor, dass er auf sein eigenes Rechtsmittel hin über die mit der angegriffenen Entscheidung verbundene Beschwer hinaus belastet wird. Auch die Tatsache, dass unter den Voraussetzungen des § 124 eine Abänderung zulasten der bedürftigen Partei grds möglich ist, ändert nichts daran, dass im Beschwerdeverfahren eine Änderung über die angegriffene Entscheidung hinaus nicht möglich ist (Bremen FamRZ 09, 366; Zö/Schultzky Rz 37). Umstände, die zulasten der bedürftigen Partei wirken und in der 1. Instanz nicht beachtet worden sind, hier die fehlende Prüfung eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss, können in der Beschwerdeinstanz aber insoweit beachtet werden, als sie die angegriffene Entscheidung stützen. Das Verschlechterungsverbot bedeutet nur, dass eine im Ergebnis schlechtere Entscheidung als die in der 1. Instanz verboten ist. (Brandbg FamRZ 08, 1354). So darf etwa ein der Partei nachteiliger Umstand, der in der 1. Instanz nicht berücksichtigt wurde, in der Beschwerdeinstanz berücksichtigt werden, wenn im Ergebnis eine Verschlechterung der Position der Partei nicht eintritt, weil ohnehin PKH versagt wurde (Kobl OLGR 09, 659). Wegen des Verschlechterungsverbotes darf auch die Beiordnung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwaltes, die im ursprünglichen Beschl uneingeschränkt erfolgt ist, nicht nachträglich dahingehend geändert werden, dass die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes erfolgt (Ddorf FamRZ 08, 1358). Wird in der Beschwerde lediglich die Beiordnung angegriffen, so darf im Beschwerdeverfahren nicht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe insgesamt wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werden (Brandbg OLGR 07, 842). Wendet sich die Partei in der Beschwerde gegen die Anordnung von Raten, dann darf das Gericht nicht in der Beschwerdeinstanz die Aufhebung der PKH wegen § 124 nachschieben (Bremen FamRZ 09, 366).

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