Rn 40

Gemäß § 48 II BRAO kann der Anwalt, der die Vertretung nicht übernehmen oder nicht mehr ausüben will, die Aufhebung der Beiordnung nur dann verlangen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Das können die unüberbrückbare Zerstörung des Vertrauensverhältnisses (BGH NJW-RR 92, 198 [OLG Düsseldorf 20.09.1991 - 3 WF 141/91]) oder auch eine nachträglich eingetretene Interessenkollision sein. Der Aufhebungsantrag muss vom Anwalt gestellt und begründet werden. Gegen die – zu begründende (dazu § 120 Rn 3) – Ablehnung des Aufhebungsantrags steht ihm die Beschwerde gem § 78c III zu (Zö/Schultzky Rz 33).

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