Rn 28

Bis zur Beiordnung kann die Wahl des Anwalts – auch konkludent – jederzeit geändert werden (Saarbr MDR 13, 547). Hat der gewählte Anwalt mitgeteilt, dass er das Mandat niedergelegt habe, darf er nicht mehr beigeordnet werden (Stuttg FamRZ 06, 800). Nach der Beiordnung ist eine Änderung nur bei einer Mandatskündigung aus wichtigem Grund möglich oder wenn die erstrebte neue Beiordnung zu keinen Mehrkosten für die Staatskasse führt (Saarbr FamRZ 15, 1922; Celle FamRZ 04, 1831; Hamm OLGR 04, 398).

 

Rn 29

Die Aufhebung der Beiordnung kann nur vom Anwalt beantragt werden (Brandbg FamRZ 02, 39). Nach aA kann die Partei jederzeit die Entpflichtung des ihr beigeordneten Rechtsanwalt verlangen, ohne dass dafür ein wichtiger Grund vorliegen müsse. Anspruch auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts hat sie allerdings nur dann, wenn der Staatskasse dadurch keine höheren Kosten entstehen und die weitere Zusammenarbeit mit dem bisherigen Rechtsanwalt ohne ihr Verschulden nicht weiter möglich war (Kobl MDR 15, 1077 [OLG Nürnberg 12.06.2015 - 10 UF 272/15]; Nürnbg MDR 03, 712). Der Streit ist für die Partei ohne Konsequenz, nach jeder Auffassung kann ein weiterer Anwalt nur dann beigeordnet werden, wenn für die Staatskasse keine Mehrkosten entstehen und die Mandatskündigung aus wichtigem Grund erfolgt ist.

 

Rn 30

Der wichtige Grund kann die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Partei sein. Ist die Partei selbst für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses verantwortlich, kann auch wegen Mutwilligkeit die anderweitige Beiordnung unter Verursachung weiterer Kosten versagt werden (Zimmermann Rz 438). Hat die Partei durch mutwilliges Prozessverhalten die Kündigung des Mandatsverhältnisses und die Entpflichtung verursacht, kann sie die Beiordnung eines zweiten Anwaltes unter Verursachung von Mehrkosten nicht verlangen. Im besonders schweren Fällen kann eine weitere Beiordnung auch dann abgelehnt werden, wenn für das Verfahren Anwaltszwang besteht (Köln FamRZ 87, 1168). Die Änderung der Kanzleizugehörigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts macht eine Änderung der Beiordnung nicht erforderlich (LAG Nürnberg MDR 02, 1094). Das ist dann anders, wenn bei dem bisher beigeordneten Rechtsanwalt ein Vertretungsverbot entsteht. Von einem zerrütteten Vertrauensverhältnis ist auszugehen, wenn Partei und Rechtsanwalt übereinstimmend die Entpflichtung und Beiordnung eines anderen Anwalts beantragen. Auch dann kann aber ein anderer Anwalt nur dann beigeordnet werden, wenn die Partei dem ersten das Mandat aus triftigem Grund entzogen hat (BGH NJW-RR 92, 189; Frankf FamRZ 01, 237). Ein wichtiger Grund liegt insb nicht darin, dass der Partei subjektiv der vom Anwalt erteilte Rat nicht gefällt (Frankf OLGR 05, 594). Ein wichtiger Grund kann darin liegen, dass der Anwalt von der Partei den Abschluss einer Honorarvereinbarung verlangt (Hamm JB 89, 508). Teilweise wird auch vertreten, dass es nicht auf einen wichtigen Grund ankomme, ob eine weitere Beiordnung erfolgen kann, sondern darauf, ob eine verständige nicht bedürftige Partei, die alle Kosten selbst tragen muss, ihrem bisherigen Anwalt kündigen würde (Köln FamRZ 10, 747; Zimmermann Rz 356).

 

Rn 31

Trägt der Rechtsanwalt die Schuld für die Kündigung des Mandatsverhältnisses, so kann eine neue Beiordnung nicht auf die Kosten beschränkt werden, die beim ersten Anwalt noch nicht angefallen sind, auch dann, wenn auch der erste Anwalt aus der Staatskasse eine Vergütung erhält. Hat der Anwalt schuldhaft zB durch falsche Beratung die Beendigung des Mandatsverhältnisses verursacht, so erhält er allerdings nach § 54 RVG keine Vergütung aus der Staatskasse (Kobl JB 03, 470).

 

Rn 32

Mehrkosten: Durch die Aufhebungsentscheidung dürfen die bereits begründeten Gebühren des ersten PKH-Anwalts nicht gekürzt werden (Brandbg FamRZ 04, 213). Streitig ist, auf welche Art und Weise sichergestellt werden kann, dass der Staatskasse durch die Beauftragung eines weiteren Anwalts keine Mehrkosten entstehen. Teilweise wird vertreten, dass bereits im Bewilligungsbeschluss ausgesprochen werden kann, dass der Umfang der Beiordnung von vornherein auf die Gebühren und Auslagen beschränkt wird, die beim vormaligen Anwalt noch nicht angefallen sind (Ddorf FamRZ 08, 1767; Hamm FamRZ 05, 1263). Teilweise wird hingegen eine solche Beschränkung abgelehnt, weil die Beiordnung nur uneingeschränkt erfolgen könne (Zimmermann Rz 355). Die Prüfung, welche Gebühren an welchen Anwalt zu erstatten seien, sei auf das Kostenfestsetzungsverfahren beschränkt (Köln FF 02, 33 [OLG Köln 25.04.2001 - 26 WF 61/01]). Zutreffend dürfte die Auffassung sein, dass bereits im Bewilligungsbeschluss ausgesprochen werden muss, dass die Beiordnung eines zweiten Anwalts nur unter der Bedingung erfolgt, dass keine Mehrkosten für die Staatskasse entstehen. Es handelt sich um eine Beschränkung der Beiordnung, das ist keine Frage der Festsetzung der Gebühren. Die Festsetzung erfolgt nur in dem Umfang, in dem die Beiordnung überhaupt erfolgt i...

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