Rn 2

Die Festsetzung der Raten und der Beiträge aus dem Vermögen erfolgt im ursprünglichen Beschl. Enthält der Beschl keine Anordnung, ist ratenfreie PKH bewilligt. Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers werden nicht im ursprünglichen PKH-Verfahren berücksichtigt, sondern gem § 120 IV. Der Vorbehalt der Überprüfung von Ratenanordnungen ist grds unzulässig (MüKoZPO/Wax Rz 2; Zimmermann Rz 279). Teilweise wird der Vorbehalt späterer Ratenzahlungen für zulässig erachtet (Zö/Schultzky Rz 1; Hamm FamRZ 03, 1021). Eine solche Anordnung folgt allein Zweckmäßigkeitserwägungen, er widerspricht dem Wortlaut von § 120 I. Der Vorbehalt käme allenfalls für Fälle in Betracht, in denen das Gericht weitere Glaubhaftmachung gem § 118 angeordnet hat, die zu einer Änderung der Ratenhöhe führen könnte. Richtigerweise ist hier allerdings PKH unter Außerachtlassung der noch nicht nachgewiesenen Positionen zu bewilligen. Der Antragsteller ist dann darauf zu verweisen, einen Änderungsantrag zu stellen. In keinem Fall darf die Anordnung von Ratenzahlungen auf einen Zeitpunkt nach Erlass der Hauptsacheentscheidung hinausgeschoben werden. Damit wäre eine unzulässige Abänderung oder Aufhebung einer ggf ratenfreien PKH verbunden (Hamm FamRZ 03, 1021). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Festsetzung der Raten ist der Zeitpunkt der Entscheidung (Stuttg FamRZ 11, 1985). Lediglich in Aussicht stehende Einkommensverbesserungen bleiben außer Betracht, denn die Erwartung zukünftigen Einkommens ist weder Einkommen noch Vermögen (BGH MDR 87, 918). Wegen der Gerichtskosten und wegen der bereits auf die Staatskasse übergegangenen Rechtsanwaltskosten ist die Staatskasse im Insolvenzfall Insolvenzgläubigerin. Eine Anordnung von Ratenzahlungen kann daher nicht erfolgen, auch nicht im Überprüfungsverfahren nach § 120a (BGH NJW 19, 3522 [BGH 28.08.2019 - XII ZB 119/19]).

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