Rn 9

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist allg Prozessvoraussetzung (zu den Prozessvoraussetzungen vgl Einl Rn 8 ff). Fehlt sie, darf das Gericht keine Sachentscheidung treffen; eine entsprechende Klage ist durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen, sonstige Anträge wegen Unzulässigkeit zurück zu weisen. Der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit iRd Zulässigkeit kommt deshalb ggü der Begründetheitsprüfung absoluter Vorrang zu (vgl BGH NJW 00, 3718, 3720; MüKoZPO/Becker-Eberhard vor § 253 Rz 3; St/J/Roth vor § 12 Rz 13; Zö/Greger Vor § 253 Rz 10). Wegen der eingeschränkten Möglichkeit der Anfechtbarkeit (s Rn 12 f) hat die örtliche Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung vornehmlich Bedeutung in der ersten Instanz (s Rn 11 f).

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