Rn 18

Unter dem Gerichtsbezirk (Gerichtssprengel) versteht man das räumliche Gebiet, für das ein Gericht eingerichtet ist (R/S/G § 34 I 2; St/J/Roth vor § 12 Rz 14). Die Bestimmung der Gerichtsbezirke steht unter Gesetzesvorbehalt (BVerfGE 2, 307, 316 [BVerfG 10.06.1953 - 1 BvF 1/53] = NJW 53, 1177). Sie enthält keine Gerichtsstandsregelung, sondern ist Akt der Gerichtsorganisation (vgl Rn 3). Der Bundesgesetzgeber ist dabei nur für die Bundesgerichte zuständig. Die Möglichkeit der Verkleinerung von Gerichtsbezirken sieht § 93 I Alt 2 GVG vor (Verkleinerung des Gerichtsbezirks bei den Kammern für Handelssachen). Damit darf die Einrichtung sog Zweigstellen bei Amtsgerichten aber nicht verwechselt werden (vgl § 13a GVG). Diese sind keine eigenständigen Gerichte, sondern unselbstständige Teile der Hauptgerichte, nach denen sich die örtliche Zuständigkeit beurteilt (St/J/Roth vor § 12 Rz 20). Die Vergrößerung von Gerichtsbezirken iS einer Zuweisung bestimmter Angelegenheiten an ein Gericht über einen Gerichtsbezirk hinaus kommt ua in folgenden Bereichen in Betracht (Konzentrationsermächtigungen): §§ 219, 220 I, 229 I BauGB (Baulandsachen), § 208 BEG (Bundesentschädigungssachen), § 4 BinSchGerG (Binnenschifffahrtssachen), § 52 DesignG, § 260 FamFG, § 27 GebrMG (Gebrauchsmusterstreitsachen), § 15 GeschGeG (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen), § 13a GVG (allg Konzentrationsermächtigung; vgl dazu Fölsch NJW 20, 801, 803), § 23d GVG (Familien-, Handelssachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), § 93 GVG (Kammer für Handelssachen), § 116 II GVG (Auswärtige Senate der OLGe), §§ 87, 89 GWB (Kartellsachen; vgl dazu BayObLG NJW-RR 21, 1000 [BayObLG 09.06.2021 - 101 AR 46/21]), § 143 II PatG (Patentsachen), § 6 II UKlaG (Verbandsklagen), § 105 UrhG (Urheberrechtsstreitsachen; vgl BGH WRP 19, 80 [BGH 07.06.2018 - I ZB 48/17]), ZPO § 689 II, III (Mahnverfahren). Die Änderung des Gerichtsbezirks während eines laufenden Verfahrens ändert nach § 261 II Nr 3 (perpetuatio fori) grds nichts an der Zuständigkeit des mit der Sache befassten Gerichts (MüKoZPO/Patzina Rz 25). Die Möglichkeit zur Durchbrechung dieses Grundsatzes ist aber nunmehr durch § 17c GVG ausdr gesetzlich eröffnet.

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