Gesetzestext

 

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und kostengünstigeren Erledigung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Bei dem Amtsgericht, das zuständig wäre, wenn die Landesregierung oder die Landesjustizverwaltung das Verfahren nach Absatz 1 nicht einem anderen Amtsgericht zugewiesen hätte, kann das Kind Anträge und Erklärungen mit der gleichen Wirkung einreichen oder anbringen wie bei dem anderen Amtsgericht.

 

Rn 1

Die Vorschrift ermöglicht – wie auch § 689 III ZPO – eine Zuständigkeitskonzentration zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens. Das von einer Landesregierung oder Landesjustizverwaltung bestimmte Gericht ist auch zur Bearbeitung der in den anderen Amtsgerichtsbezirken anfallenden vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren zuständig; § 232 gilt nicht. Die Zuständigkeitskonzentration gilt nicht mehr für das sich ggf anschließende streitige Verfahren nach § 255 (vgl auch § 696 ZPO).

 

Rn 2

Die Regelung des Abs 2 enthält eine Erleichterung für Anträge und Erklärungen des Kindes. Abweichend von § 129a I 2 ZPO tritt die Wirkung der Erklärung sofort durch Einreichung bei dem ohne die Zuständigkeitskonzentration nach § 232 zuständigen Gericht ein und nicht erst nach Weiterleitung an das gem Abs 1 zuständige Gericht. Dem Kind sollen durch die Zuständigkeitskonzentration keine Nachteile entstehen (MüKoFamFG/Macco § 260 mwN).

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