Rn 8

Bei der Stufenklage wird mit der Auskunftsstufe auch bereits der noch unbezifferte Zahlungsanspruch rechtshängig. Die daraus resultierenden Konsequenzen für die PKH-Bewilligung sind streitig. Es wird die Auffassung vertreten, dass die PKH-Entscheidung nur einheitlich ergehen kann. Daraus folge, dass die PKH-Bewilligung für die Auskunft jeden dann bezifferten Leistungsantrag mitumfasst (Jena FamRZ 05, 1186; Zweibr FamRZ 05, 46; Ddorf FamRZ 00, 101). Problematisch an dieser Ansicht ist der mögliche Missbrauch. Die Erfolgsaussicht hinsichtlich einer Auskunftsstufe wird kaum jemals fraglich sein, das ist bei der späteren Bezifferung allerdings etwas völlig anderes. Nach dieser Ansicht ist PKH bewilligt, auch wenn der Leistungsantrag später viel zu hoch beziffert wird. Die Gegenansicht geht davon aus, dass über die PKH für die Leistungsstufe erst nach der Bezifferung entschieden werden kann (Naumburg OLGR 09, 835; KG FamRZ 05, 461). Dies wird ua damit begründet, dass bei der fehlenden Bezifferung die Erfolgsaussicht überhaupt noch nicht geprüft werden kann, mithin die Voraussetzungen der Bewilligung von PKH nicht vorliegen können (KG aaO). Gegen diese Auffassung wird zutr eingewandt, dass aufgrund der bereits eingetretenen Rechtshängigkeit der Leistungsstufe im Ergebnis der Antragsteller für den Differenzwert (fraglich welcher, da der Wert der Auskunft später in der Bezifferung untergeht) einen Vorschuss zahlen müsste, was er wegen fehlender Leistungsfähigkeit nicht kann (Zimmermann Rz 287 ff). Eine vermittelnde Ansicht geht davon aus, dass die PKH-Bewilligung auf den sich aus der Auskunft ergebenden Antrag beschränkt sei, dementsprechend unter dem Vorbehalt der Erfolgsaussicht der späteren Bezifferung steht, also nach Bezifferung des Klageantrags eine erneute Entscheidung über die PKH vorbehalten bleibt (Köln FamRZ 11, 1604; Hamm FamFR 11, 519; München FamRZ 05, 42; Karlr FamRZ 95, 1504; Zö/Schultzky Rz 21). Das gilt nur für den Anspruch, der sich zeitnah und unmittelbar aus der erteilten Auskunft ergibt (Celle MDR 12, 1061). Dabei ist das Gericht auf die Überprüfung der Erfolgsaussicht beschränkt, eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann nur unter den Voraussetzungen des § 124 erfolgen (Celle FamRZ 11, 301). Diese Auffassung überzeugt. Allerdings sollte der PKH-Beschluss einen Vorbehalt wegen der späteren Überprüfung der Leistungsstufe enthalten. Dies ist wegen § 124 notwendig, der eine spätere Abänderung einer PKH-Entscheidung ausschließt (Frankf NZFam 17, 849), soweit nicht die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, und nicht zuletzt auch wegen des Gesichtspunkts der Rechtssicherheit für den Antragsteller. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass mit der Klage lediglich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder verlangt wird. Dann bedarf es regelmäßig keiner weiteren Entscheidung über die PKH-Bewilligung für die Leistungsstufe, weil der Beklagte beweisbelastet für seine Leistungsunfähigkeit ist (Ddorf AGS 10, 300 [OLG Düsseldorf 18.12.2009 - II-8 WF 216/09] mit Anm Zempel jurisPR-FamR 13/10 Anm. 3). In dem den Umfang der PKH-Bewilligung klarstellenden Beschl darf allerdings die PKH nicht aus Gründen versagt werden, die sich nicht (erst) aus der erteilten Auskunft ergeben (Saarbr Beschl v 27.1.10 – 6 WF 8/10). Auch bei einem angeordneten Vorbehalt der Überprüfung der Erfolgsaussichten des Zahlungsanspruchs kann eine Versagung der PKH für die Leistungsstufe wegen anders beurteilter wirtschaftlicher Verhältnisse nur unter den Voraussetzungen der §§ 120 Abs 4, 124 erfolgen (Celle FamRZ 11, 1608). Dem Bekl einer Stufenklage kann PKH für die Verteidigung gegen den Zahlungsantrag auf der Leistungsstufe erst bewilligt werden, wenn dem Kl hierfür PKH bewilligt worden ist (Saarbr Beschl v 27.6.12 – 9 WF 56/12 –).

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