1. Angabe der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

 

Rn 12

Weiterer notwendiger Inhalt des PKH-Antrags ist die Darstellung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse. Die Angaben müssen vor Ende der Instanz gemacht werden, es sei denn, das Gericht hat ausnahmsweise die Nachreichung des Formulars und der Belege gestattet (Köln FamFR 11, 227). Von der Ermächtigung zur Einführung von Formularen ist Gebrauch gemacht worden. Durch das Formular soll eine Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens ermöglicht werden. Dementsprechend besteht – verfassungsrechtlich unbedenklicher (BVerfG Beschl v 14.4.10 – 1 BvR 361/10; BVerfGE 67, 251 [BVerfG 18.07.1984 - 1 BvR 446/84]) – Formularzwang, und zwar nicht nur für den Erstantrag, sondern auch für die jeweilige Überprüfung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse. Das Formular muss auch dann benutzt werden, wenn der Antragsteller der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig ist. Für das Ausfüllen des Formulars kann die Hilfe der Geschäftsstelle in Anspruch genommen werden (LAG Hamm JurBüro 81, 1581). Das Gericht kann einen Antrag allein wegen der Nichtvorlage des Formulars als unbegründet zurückweisen, es muss allerdings zuvor auf den Formularzwang hinweisen (BGH EzFamR ZPO § 117 Nr 3 mit Anm Schneider) und dem Antragsteller analog § 118 II 4 eine Frist setzen (Saarbr FamRZ 12, 806). Statthaft ist die Bezugnahme des Antragstellers auf die in der Vorinstanz vorgelegten PKH-Unterlagen, wenn er vorträgt, dass sich in der Zwischenzeit keine Veränderungen ergeben haben (BGH Beschl v 21.1.09 – VI ZA 17/08); allerdings müssen dann diese Unterlagen ihrerseits vollständig gewesen sein (BGH FamRZ 04, 1961 mwN und Anm Völker jurisPR-FamR 2/05 Anm 4). Der Rechtsmittelführer, der in der Vorinstanz ein ordnungsgemäß ausgefülltes und belegtes Formular eingereicht hat, darf darauf vertrauen, auch in der Berufungsinstanz PKH gewährt zu bekommen, auch wenn sein Formular für die Berufungsinstanz einzelne Lücken enthält, wenn es im Wesentlichen die gleichen Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen enthält (BGH FamRZ 13, 1650). Die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren eingereichtes Formular ist nicht zulässig (Brandbg Beschl v 24.6.22 – 13 WF 90/22; Saarbr Beschl v 21.6.12 – 9 WF 61/12 –). Wenn das Gericht ein elektronisches PKH-Heft führt, kann die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch elektronisch eingereicht werden.

2. Eigenhändige Unterzeichnung.

 

Rn 13

Das Formular muss eigenhändig unterzeichnet werden. Der Antragsteller hat in dem Formular die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu versichern, dementsprechend muss die Urheberschaft eindeutig feststehen. Kann das Gericht sich auf sonstige Art und Weise davon überzeugen, dass die Partei sich als Urheber und zur Richtigkeit der Erklärung bekennt, kann von der Unterzeichnung abgesehen werden (Dürbeck/Gottschalk Rz 103). Die Einreichung einer Fotokopie des Formulars ist nur dann statthaft, wenn diese Fotokopie vom Antragsteller nochmals original eigenhändig unterschrieben ist.

3. Bezugnahme auf Anlagen.

 

Rn 14

Bei unvollständig ausgefülltem Antrag können ausnahmsweise dem Formular Anlagen beigefügt oder nachgereicht werden. Das kann erforderlich sein, wenn der Platz im Formular nicht ausreicht, um übersichtliche Angaben zu ermöglichen. Da sämtliche Angaben zu belegen sind, können Lücken im Formular auch durch die entsprechenden Belege gefüllt werden (BGH FamRZ 09, 318; MDR 86, 302). Ein Verweis auf beigefügte Belege ist zulässig, dann müssen die Belege aber beigefügt, übersichtlich geordnet und gut lesbar sein (Frankf FamRZ 97, 682). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus einem ungeordneten Wust von Anlagen die für es erforderlichen Belege herauszusuchen.

4. Beifügung von Belegen.

 

Rn 15

Angaben im Formular sind mit Belegen zu versehen. Anders als beim Vordruck können Belege entbehrlich sein, das Gericht kann allerdings nach § 118 II 2 weitere Belege anfordern. Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind durch aktuelle Verdienstbescheinigungen zu belegen. Werden Sonderzahlungen geleistet wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, so sind die entsprechenden Bescheinigungen für diese Monate ebenfalls vorzulegen. Es genügt die Vorlage einer Jahresverdienstabrechnung. Auch die Vorlage von Belegen über das Einkommen des Ehegatten ist – jedenfalls auf entsprechende Anforderung des Gerichts – erforderlich (vgl BGH FamRZ 04, 99), damit geprüft werden kann, ob der Antragsteller gegen diesen einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat. Bei Selbstständigen sind Jahresabschlüsse vorzulegen, die Bescheinigung eines Steuerberaters über negative Einkünfte genügt nicht (LG Koblenz FamRZ 96, 806). Auch die Einkommensteuererstattung gehört zum Verdienst, dementsprechend wird idR auch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheides verlangt, wenn eine Erstattung geflossen ist.

 

Rn 16

Hinsichtlich des Vermögens ist die Vorlage eines aktuellen Kontoauszugs erforderlich, bei sonstigen Vermögenswerten genügen die Vorlage einer Kopie eines Sparbuches, von Jahreskontoauszügen betreffend Sparverträge ode...

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