Verfahrensgang

AG Bad Liebenwerda (Aktenzeichen 21 F 210/19)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 10.01.2022 - 21 F 210/19 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die in einem Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren erfolgte Aufhebung der ihm für ein Gewaltschutzverfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.01.2022 (Bl. 9 VKH-Heft) hat das Amtsgericht den Bewilligungsbeschluss vom 02.10.2019 (Bl. 1 VKH-Heft) nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufgehoben, weil der Antragsgegner im Überprüfungsverfahren trotz mehrfacher Aufforderung durch das Amtsgericht seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat.

Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 19.01.2022 (Bl. 12 VKH-Heft) hat der Antragsgegner vorgetragen, in einem Parallelverfahren zum Aktenzeichen 21 F 217/19 eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen eingereicht zu haben. Mit Nichtabhilfebeschluss vom 16.05.2022 (Bl. 16 VKH-Heft) hat das Amtsgericht der Beschwerde unter Hinweis darauf, dass dem Gericht im hiesigen Verfahren keine aktuelle Erklärung über die Verfahrenskostenarmut des Antragsgegners vorliege, nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 24.05.2022 (Bl. 21 VKH-Heft) hat der Antragsgegner den Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 03.05.2022 vorgelegt. Innerhalb der vom Senat mit Verfügung vom 27.05.2022 zur Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der dafür vorgesehenen Form eingeräumten Frist von zwei Wochen hat der Antragsgegner eine Erklärung nicht eingereicht.

II. Die nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127, 567 ff. ZPO statthafte und zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Tatbestand der § 76 Abs. 1 FamFG, § 124 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO ist erfüllt und das Aufhebungsermessen daher eröffnet. Eine auf § 124 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO gestützte Aufhebung setzt voraus, dass der Beteiligte die Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht oder nur ungenügend abgegeben hat (Senat, Beschluss v. 20.04.2020, 13 WF 62/20, juris).

So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat zwar einen Bescheid über seinen Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eingereicht, nicht jedoch das nach § 117 Abs. 4 ZPO zwingend zu verwendende Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse". Der Formularzwang besteht auch im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren (Senat, Beschluss v. 18.01.2019, 13 WF 10/19, juris).

Eine Ausnahme von der Benutzungspflicht nach §§ 1 Abs. 2, 2 PKHFV liegt nicht vor. Der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entbindet nicht vom Formularzwang (OLG Dresden BeckRS 2021, 33633; BeckOK ZPO/Reichling, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 117 Rn. 40).

Der Verpflichtung zur Darlegung seiner Bedürftigkeit genügt der Antragsgegner auch nicht dadurch, dass er auf eine in einem Parallelverfahren vor demselben Amtsgericht eingereichte formgerechte Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verweist. Eine Bezugnahme auf ein bereits eingereichtes Formular ist nur zulässig, wenn es in demselben Verfahren oder in einer vorangegangenen Instanz zu den Akten gegeben worden ist und der Beteiligte ausdrücklich darauf hinweist, dass keine Änderung der Angaben eingetreten ist (BGH BeckRS 2004, 10277). Die Bezugnahme auf den in einem anderen Verfahren zu den Akten gereichten Vordruck genügt hingegen nicht (OLG Karlsruhe BeckRS 2018, 23911; BeckOK ZPO/Reichling ZPO § 117 Rn. 41; MüKo ZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 117 Rn. 19).

Das Aufhebungsermessen wird zu Lasten des Antragsgegners ausgeübt. Es ist nicht zu verkennen, dass ihn die Rückzahlung der an seinen Verfahrensbevollmächtigten gezahlten Vergütung schwer belasten könnte. Andererseits ist kein Grund zu erkennen, der die Nachlässigkeit des Antragsgegners in milderem Licht erscheinen lassen könnte. Er hat eine mit wenig Mühe verbundene Mitwirkungshandlung unterlassen. Nachdem er mehrere Fristsetzungen des Amtsgerichts und des Senats unbeachtet gelassen hat, ist die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe gerechtfertigt.

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 574 Abs. 2 und 3 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15289945

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