Rn 55

Bei volljährigen Kindern, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, die allgemeine Schulausbildung absolvieren und im Haushalt eines Elternteils leben (privilegierte Volljährige), gelten die gleichen Erwägungen wie bei minderjährigen Kindern mit der Ausnahme, dass die Eltern jetzt beide für den Barunterhalt haften und dementsprechend für den Prozesskostenvorschuss immer eine anteilige Haftung besteht (Saarbr MDR 10, 1284). Bei nichtprivilegierten volljährigen Kindern besteht ein Prozesskostenvorschussanspruch nur dann, wenn das Kind noch keine eigene Lebensstellung erreicht hat (BGH FamRZ 05, 883). Auch dann haften die Eltern für den Prozesskostenvorschuss anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Naumbg Beschl v 30.5.07 – 4 WF 59/07). Persönliche Angelegenheit kann zB das Verfahren zur Erlangung eines Studienplatzes sein (OVG Berlin NJW 11, 3385). Auch das Verfahren auf Zulassung zum Masterstudium, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Bachelor-Abschluss und der Bewerbung um einen Master Studienplatz besteht (OVG Hamburg NZFam 16, 560).

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