Rn 8

Als Grundsatz kann festgehalten werden, dass als Einkommen alle Sozialleistungen anzusehen sind, die Lohnersatzfunktion haben. Leistungen nach SGB II sind Einkommen, auch die Beträge, die als Mehrbedarf für Alleinerziehung gewährt werden (BGH FamRZ 10, 1324). Streitig ist, ob die Hilfe zum Lebensunterhalt gem § 27 ff SGB XII zum Einkommen hinzuzurechnen ist. § 115 I 3 Nr 1 verweist nur auf § 82 II SGB XII, eine Verweisung auf Abs 1 fehlt. Danach wäre die Sozialhilfe kein Einkommen, so dass die Hilfe anzurechnen wäre (so BVerwG NJW 88, 223). Gegen die Berücksichtigung spricht aber § 2 I SGB XII, wonach der Bezug von Sozialhilfe die anderen Sozialleistungsträger nicht entlasten soll. Im Ergebnis muss die Sozialhilfe bei der Prüfung der Bedürftigkeit unberücksichtigt bleiben (Ddorf JurBüro 94, 480). Zutreffend wird weiter darauf verwiesen, dass die Sozialhilfe zur Bestreitung des Lebensunterhaltes dienen soll, nicht zur Begleichung von Prozesskosten (Kobl FamRZ 92, 966; Köln FamRZ 93, 1472). Dagegen wird überwiegend einheitlich angenommen, dass Leistungen der Grundsicherung kein Einkommen darstellen. Begründet wird dies damit, dass der Einkommensbegriff in § 115 dem § 82 I 1 SGB XII entnommen ist. Nach dieser Vorschrift sind aber alle Leistungen nach dem SGB XII kein Einkommen iS dieser Vorschrift. Daraus wird entnommen, dass diese Leistungen dann auch iSd § 115 kein Einkommen darstellen (Kobl FamRZ 08, 421 zur Grundsicherung). Ausbildungsvergütungen und Ausbildungsbeihilfen sind Einkommen (BGH NJW 81, 2462 [BGH 08.04.1981 - IV b ZR 559/80]). Arbeitslosengeld hat Einkommensersatzfunktion, und ist dementsprechend Einkommen. BAföG-Leistungen sind Einkommen, auch wenn sie als Darlehen gewährt werden (Köln FamRZ 94, 1534). Blindengeld ist Einkommen, allerdings gilt hier die Deckungsvermutung des § 1610a BGB, dass das Blindengeld durch die Mehraufwendungen aufgezehrt wird, dementsprechend nicht zu berücksichtigen ist. Unter diese Vorschrift fallen weiterhin die Zuschüsse zur Beschaffung und Instandhaltung von Fahrzeugen (§ 11 BVG), Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulagen (§ 31 BVG), Pflegezulagen (§ 35 BVG), Pflegegeld nach § 64 SGB XII und § 39 SGB VIII, ausgenommen die Kosten der Erziehung, die als Entgelt für die Betreuung und Erziehung bezahlt werden (Bambg FamRZ 20, 1569; Karlsr FamRZ 04, 145). Erziehungsgeld ist kein Einkommen – § 8 I 1 BErzGG –, auch nicht iRd Prozesskostenhilfe (Kobl FamRZ 01, 1153). Auch das Elterngeld ist bis zur Höhe von 300 EUR monatlich kein Einkommen (§ 10 ElterngeldG). Das gilt auch für das in Bayern gezahlte zusätzliche Elterngeld (BGH FamRZ 20, 1284). Krankengeld hat ebenfalls Lohnersatzfunktion und ist dementsprechend Einkommen (Dürbeck/Gottschalk Rz 214). Pflegegeld nach § 39 SGB VIII ist nur mit seinen Anteil für die Pflege und Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen Einkommen der Pflegeperson. Der Anteil Kosten für den Sachaufwand vermindert den Bedarf des Kindes und ist von seinem Freibetrag in Abzug zu bringen (Nürnbg FamRZ 10, 1361).

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